Satzung
Von Anfang an.
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§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Internationaler Kultur- und Sportaustausch Bad Soden am Taunus. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Königstein/Taunus eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Bad Soden am Taunus.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist es, die vereinbarten Städtepartnerschaften der Stadt Bad Soden am Taunus zu unterstützen, persönliche und freundschaftliche Kontakte zu knüpfen und zu pflegen und dabei insbesondere die Begegnung der Jugendlichen auf kulturellem, sportlichem und sozialem Gebiet zu fördern, um auf kommunaler Ebene der Völkerverständigung zu dienen.
Dafür werden eigenverantwortliche Abteilungen eingerichtet für die Partnerschaften mit
- Franzensbad /Tschechien
- Kitzbühel /Österreich
- Rueil-Malmaison /Frankreich
- Yoro-cho /Japan
Der Satzungszweck soll verwirklicht werden, insbesondere durch Förderung der persönlichen und freundschaftlichen Verbindungen, durch Veranstaltungen, die den Vereinszweck unterstützen, durch Austausch von Schülern und Jugendlichen und durch Austausch von Informationen. Der Verein pflegt Beziehungen zu Vereinen und Institutionen gleicher Zielsetzung. Er bindet sich nicht parteipolitisch und konfessionell. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (Förderung des Völkerverständigungsgedankens, des Sportes und kultureller Betätigungen). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Soden am Taunus, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person ohne Unterschied von Rasse, Religion, Geschlecht und politischer Einstellung werden, der bereit ist, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen, den Bestimmungen der Satzung nachzukommen und den Beschlüssen des Vereins Folge zu leisten. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand und durch schriftliche Annahme des Antrages, die der Vorstand entscheidet, erworben. Mit der Annahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod oder schriftliche Austrittserklärung, die mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gegenüber dem Vorstand abzugeben ist. Ein Mitglied kann auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes durch Streichung von der Mitgliederliste ausgeschlossen werden,
1. wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen länger als zwei Monate seit Absendung der zweiten Mahnung in Verzug ist.
2. wenn es die Interessen des Vereins schuldhaft in grober Weise verletzt.
Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn dem Mitglied zuvor Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher Stellungnahme zu den geltend gemachten Ausschließungsgründen gegeben worden ist. Der Vorstandsbeschluss muss jedoch nachträglich von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Personen, die sich in besonderer Weise um die Belange der Partnerstädte verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes.
§ 4 Vorstand
Der Verein hat einen Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder sein. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Geschäftsführer und den Schatzmeister. Je zwei von ihnen vertreten gemeinsam, darunter muss einer der Vorsitzenden sein. Die Mitgliederversammlung wählt bis zu acht Beisitzer aus den Partnerschaftsabteilungen, die gegenüber dem Vorstand eine beratende und unterstützende Funktion ausüben. Sie sind berechtigt, an Vorstandssitzungen teilzunehmen.
§ 5 Amtsdauer des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Mitgliedschaft im Verein. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
§ 6 Amtsführung des Vorstandes
Vorstandssitzungen werden bei Bedarf durch den Vorsitzenden oder den Geschäftsführer einberufen. Die Einladung soll bis spätestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder über Email erfolgen. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzungen leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollanten und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
§ 7 Mitgliederversammlung
Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder über Email unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung soll im 1. Halbjahr stattfinden. Auf der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder
- über Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
- über die Entlastung des Vorstandes,
- über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- über die Wahl der Kassenprüfer,
- über alle anderen in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände, soweit sie nicht gemäß Satzung einer Zweidrittelmehrheit bedürfen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder
- über Satzungsänderungen,
- über die Auflösung des Vereins,
- über alle anderen Gegenstände, soweit sie in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen und auf Antrag eines Mitgliedes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder in die Tagesordnung aufgenommen worden sind.
Alle Abstimmungen erfolgen per Akklamation. Geheime Abstimmungen finden nur auf Antrag statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist aufzubewahren. Die einzelnen Abteilungen sind berechtigt, eigene durch den Abteilungsleiter einzuberufende Versammlungen abzuhalten.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder leisten einen Mitgliedsbeitrag. Jugendliche, Schüler, Studenten und andere in Ausbildung Befindliche zahlen geringere Beiträge. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Im Übrigen wird der Vorstand ermächtigt, in begründeten Ausnahmefällen Beitragsermäßigung oder Befreiung zu gewähren.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Gerichtsstand
Gerichtsstand des Vereins ist Königstein im Taunus.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Beschlossen durch die Gründungsversammlung am 15.12.2004
Unterschriften des geschäftsführenden Vorstandes:
gez. Kurt E. Bender
……………………………………………. 1. Vorsitzender
gez. Dr. Jürgen Bommer
……………………………………………. 2. Vorsitzender
gez. Klaus Plösser
……………………………………………. Schatzmeister
gez. Marianne Bommer
……………………………………………. Geschäftsführer


